

Glücksspielbehörde unterliegt vor dem Bundesverwaltungsgericht
In dem Fall vermittelt die Klägerin, ein sogenannter Internetzugangsvermittler, für Firmen aus Malta den Zugang zum Internet. Diese ausländischen Unternehmen betreiben hierbei mehrere Webseiten, auf denen illegales Online-Glücksspiel angeboten wird. Die deutsche Glücksspielbehörde mit Sitz in Halle (Saale) hat sich daraufhin im Herbst 2022 an den Internetprovider gewandt und diesen aufgefordert, den Zugang zu den Internetseiten zu sperren.
Der Internetprovider klagte dagegen zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Gerichte bestätigten jeweils die Auffassung des Klägers, dass sich behördliche Sperranordnungen lediglich gegen Zahlungsvermittler richten dürfen, die gemäß § 8 Telemediengesetz verantwortlich sind. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht, das BVerwG, hat das Urteil nun noch einmal bestätigt. Die Glücksspielbehörde unterlag damit im Rechtsstreit und darf in diesem Zusammenhang keine Sperranordnungen mehr gegen Internetprovider richten.
GGL: „Keine unmittelbaren Auswirkungen auf aktuelle Maßnahmen“
Die Behörde reagierte prompt auf das Urteil aus Leipzig und gab in einer Pressemitteilung an, dass das Urteil „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Bereich der Netzsperren“ habe. Das liege daran, dass die GGL bereits nach dem ersten Urteil vor dem Verwaltungsgericht entsprechend die Strategie geändert habe. Seitdem würden keine Internetprovider mehr aufgefordert werden, glücksspielrechtliche Sperranordnungen umzusetzen.
Stattdessen habe man sich in der jüngeren Vergangenheit eher darauf fokussiert, die behördlichen Maßnahmen gegen sogenannte Host-Provider zu richten. Diese werden nun verstärkt von der GGL dazu aufgefordert, Webseiten mit relevanten Inhalten für Spieler aus Deutschland unzugänglich zu machen. Bislang habe die Glücksspielbehörde auf diesem Weg bereits knapp 950 Domains sperren lassen. Monat für Monat kommen derzeit rund 60 weitere Domains hinzu.
Spielerinnen und Spieler, die in Online Casinos ohne deutsche Lizenz spielen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich selbst auch strafbar machen. Wer sich nämlich am unerlaubten Glücksspiel beteiligt, wird gemäß § 284 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.
Fazit
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder darf keine glücksspielrechtlichen Sperranordnungen mehr an sogenannte Access-Provider bzw. Internet-Dienstleister richten. Damit geht ein jahrelanger Rechtsstreit im Bereich der Netzsperren endgültig vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht zu Ende – mit einem schlechten Ergebnis für die deutsche Glücksspielbehörde. Stattdessen muss die Behörde entsprechende Maßnahmen gegen Host-Provider oder Zahlungsanbieter richten. Trotz der Niederlage für dem Bundesverwaltungsgericht wird die GGL weiterhin mit aller Härte gegen illegale Glücksspielangebote im Internet vorgehen.
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Fakten gecheckt von Thomas Kellner, Chefredakteur